Satzung

Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 27. Februar 2010, 21. August 2010 und 5. März 2016

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen Dampfbahnclub Rhein-Main e. V.
b) Der Sitz des Vereins ist 65462 Ginsheim-Gustavsburg (Gustavsburg).
c) Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit im Sinne der Steuergesetzgebung an.
d) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

§ 2 Zweck des Vereins

a) Der Verein bietet Modellbahnern, Eisenbahnfreunden und Dampfmodellbauern Gelegenheit zu gemeinsamer Freizeitgestaltung, vor allem zum Bau und Betrieb einer Dampfbahnanlage im Clubgelände.
b) Der Verein bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch, geselligem Beisammensein, Film- und Vortragsabenden, gemeinsamen Ausflügen und anderen Veranstaltungen.
c) Der Verein öffnet sein Gelände an Fahrtagen für die Öffentlichkeit.
d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
b) Es gibt Einzel- und Familienmitgliedschaften.
c) Die Familienmitgliedschaft schließt alle im selben Haushalt lebenden Familienmitglieder (Vater , Mutter, ggf. Lebensgefährte und alle nicht volljährigen Kinder bzw. die, die in der Ausbildung sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben) mit ein. Alle in der Familienmitgliedschaft einzuschließenden Personen müssen dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Sollte ein Familienmitglied zu einem späteren Zeitpunkt Einzelmitglied werden wollen, so wird dann der zum Zeitpunkt des damaligen Eintritts gültige Aufnahmebeitrag fällig und das Mitglied zahlt seinen Jahresbeitrag. Die Familienmitgliedschaft kann mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Jahresende schriftlich in eine Einzelmitgliedschaft für das neue Jahr gewandelt werden. Eine bestehende Mitgliedschaft kann jederzeit in eine Familienmitgliedschaft gewandelt werden. Diese beginnt jeweils zum nächsten Quartal.
d) Antrag auf Mitgliedschaft im Verein kann stellen, wer sich für den Dampfmodellbau oder Gartenbahnbetrieb einsetzen und im Verein mitarbeiten will.
e) Minderjährige benötigen die Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten.
f) Mit dem Antrag zur Aufnahme ist dem zukünftigen Mitglied eine Abschrift der aktuellen Satzung auszuhändigen.
g) Ein Neuantrag auf Mitgliedschaft begründet zunächst eine mindestens 12-monatige Probezeit, in welchem sich das Neumitglied dem Verein vorstellt und im Verein mitarbeitet. Während der Probezeit kann das Mitglied jederzeit durch begründeten Vorstandsbeschluss vom aktiven Vereinsleben ausgeschlossen werden. Bei gegenseitigem Gefallen kann das Mitglied nach einer mindestens 12-monatigen Probezeit die Vollmitgliedschaft beantragen, über welche der Vorstand sodann 2mal jährlich im Januar und Juli entscheidet. Falls nach Ablauf der Probezeit kein Antrag auf Vollmitgliedschaft gestellt wird, endet die Mitgliedschaft automatisch zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
h) Die Beiträge werden ab dem Beginn der Probemitgliedschaft fällig. Bei Beendigung der Probemitgliedschaft ohne nachfolgende Vollmitgliedschaft erhält das ehemalige Probemitglied den gegebenenfalls bereits bezahlten Aufnahmebeitrag unverzinst zurück, sofern keine berechtigten Forderungen gegenüber dem ehemaligen Probemitglied entgegenstehen. Darüber hinaus gehende Ansprüche des ehemaligen Probemitglieds, z.B. auf eine Vergütung von geleisteten Arbeitsstunden, bestehen nicht.
i) Die Vollmitgliedschaft kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gekündigt werden. Eine Kündigung wird zum Jahresende wirksam.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) Der Austritt ist mindestens vier Wochen vor Jahresende dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten und Rechte erlöschen mit dem Schluss des Kalenderjahres.
c) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

  1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung die Frist von drei Monaten nicht einhält oder
  2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

d) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vorher persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
e) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsschreibens schriftlich Einspruch gegen den Ausschluss zu erheben und eine Entscheidung in der Mitgliederversammlung zu seinem Ausschluss zu verlangen. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
f) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. Beiträge, die über das Geschäftsjahr hinaus bezahlt wurden, werden zurückerstattet.
g) Nach einem Austritt oder Ausschluss sind die dem Mitglied überlassenen Gegenstände, wie z.B. Schlüssel zum Clubgelände, unverzüglich zurückzugeben.

§ 6 Geschäftsjahr, Beiträge

a) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
b) In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit die Beiträge festgelegt.
c) Der Beitrag kann halb- oder ganzjährig bezahlt werden; er wird durch Bankeinzug erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

a) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (§9 und §10).
b) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
c) Der geschäftsführenden Vorstand:

  • Erste/r Vorsitzende/r
  • Zweite/r Vorsitzende/r
  • Schriftführer/in
  • Kassierer/in


d) Der erweiterte Vorstand: Bei Bedarf können durch die Mitgliederversammlung bis zu 3 Beisitzer für spezielle Aufgaben, wie z.B. für Jugend- und Öffentlichkeitsarbeit oder technische Belange gewählt werden.
e) Der/die erste Vorsitzende/r oder der/die zweite Vorsitzende/r vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 8 Der Vorstand

a) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
b) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als € 250.- belasten, sind die Vorsitzenden und der/die Kassierer/in selbstständig befugt.
c) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 250.- belasten, dürfen der/die Vorsitzende/n oder der/die Kassierer/in nur mit Zustimmung des Vorstandes tätigen.
d) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
e) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf dieser Frist solange im Amt bis die neuen Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß gewählt sind.
f) Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Im geschäftsführenden Vorstand darf eine Person nur ein Amt ausüben.
g) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die von der/dem ersten Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von der/dem zweiten Vorsitzenden einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden und/oder erweiterten Vorstandsanwesend sind.
h) Bei Beschlussunfähigkeit muss die/der erste Vorsitzende oder dessen Vertreter binnen einer Woche eine zweite Vorstandssitzung mit der gleichen Tagesordnung und einer Frist von drei Wochen einberufen. Dieser Kreis ist nur bei Erscheinen von drei Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden und/oder erweiterten Vorstands beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Vorstandssitzung ist auf diese Bedingung hinzuweisen.
i) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
j) Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
k) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist der verbleibende Vorstand aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese hat die Aufgabe, die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder unter Vorbehalt zu entlasten und diese durch eine Wahl zu ersetzen. Die Amtszeit dieses Vorstandes ist bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung begrenzt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform nach §126b BGB einzuladen. Die Mitglieder können bis 14 Tage vor der Versammlung eigene Vorschläge in Textform nach §126b BGB einbringen.
c) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er ebenso verpflichtet wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. In diesen Fällen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuladen.
d)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Die Wahl des Vorstandes.
b) Die Wahl der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand inne haben.
c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes.
d) Die Prüfungsergebnisse der Kassenprüfer entgegenzunehmen.
e) Entlastung der Vorstandsmitglieder.
f) Festsetzung der Beiträge.
g) Abstimmen über den Haushaltsplan.
h) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 15).

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die zweite Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur bei juristischen Personen als Mitglieder zulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
c) Die Beschlussfassung erfolgt – soweit nicht anders schriftlich angekündigt – durch Handzeichen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
d) Bei anstehender Wahl eines neuen Vorstandes ist ein Wahlleiter und ein Protokollführer zu wählen. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

a) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
b) Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
c) Die Niederschriften sind den Mitgliedern auf Verlangen zur Kenntnis zu geben.

§ 13 Satzungsänderung

a) Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b) Mit der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen bekannt zu geben.
c) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§14 Vermögen

a) Alle Beiträge, andere Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
b) Die Mitglieder können Ersatz von Aufwendungen für den Verein erstattet bekommen. Sie erhalten keine Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins entgegenstehen und dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Vereinsauflösung

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b) Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte drei unabhängige Liquidatoren.
c) Das Restvermögen fällt bestehenden Dampfbahnvereinen oder wohltätigen Zwecken zu.
d) Die Entscheidung obliegt den drei Liquidatoren.

Nach der inzwischen vorliegenden Bestätigung durch das Amtsgericht Darmstadt ist diese Satzung für den Dampfbahnclub Rhein – Main e. V. rechtsverbindlich. Alle bisherigen Satzungen verlieren damit ihre Rechtskraft.